Allgemeine Geschäftsbedingungen

Online Marketing – Stand März 2025


§1 Geltungsbereich

  1. Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote von Marco Reinhold – Online Marketing & Fotografie, Austraße 10, 61381 Friedrichsdorf (nachfolgend Marco Reinhold) erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Diese sind Bestandteil aller Verträge, die Marco Reinhold mit seinen Vertragspartnern (nachfolgend Kunde) über die von ihm angebotenen Lieferungen oder Leistungen schließt. Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an den Kunden, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.Sofern nichts anderes vereinbart, gelten die AGB in der zum Zeitpunkt der Auftragserteilung des Kunden gültigen Fassung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass in jedem Einzelfall wieder auf sie hingewiesen werden muss.
  2. Die AGB von Marco Reinhold gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als Marco Reinhold ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt auch dann, wenn Marco Reinhold in Kenntnis der AGB des Kunden die Leistung an ihn vorbehaltlos ausführt oder auf ein Schreiben oder eine E-Mail Bezug nimmt, die Geschäftsbedingungen des Kunden oder eines Dritten enthalten oder auf solche verweisen.
  3. Die Dienstleistungen und Angebote von Marco Reinhold richten sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne des §14 BGB, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen.

§2 Zustandekommen von Verträgen

  1. Der Vertragsschluss zwischen Marco Reinhold und dem Kunden kann fernmündlich, schriftlich oder in Textform erfolgen.
  2. Der Kunde erhält bei fernmündlichem Vertragsschluss auf Wunsch von Marco Reinhold eine Auftragsbestätigung, welche jedoch für den Vertragsschluss nicht konstitutiv ist.

§3 Leistungen

Marco Reinhold erbringt webbasierte Beratungs- und Agenturdienstleistungen in den Bereichen Onlinemarketing und Suchmaschinenoptimierung (Erstellung von Webseiten sowie Suchmaschinenmarketing). Marco Reinhold schuldet dem Kunden dabei nicht die Erbringung eines konkreten Erfolgs, insbesondere nicht das Erreichen bestimmter Rankings innerhalb des Ergebnisses von Internetsuchmaschinen zu bestimmten Keyword-Anfragen.

    1.  Vorbehaltlich einer gesonderten Vereinbarung im Einzelfall, bezieht sich die Optimierung ausschließlich auf die Haupt-Website des Kunden und auf Suchmaschinen im deutschsprachigen Markt.
    2. In Bezug auf die von Marco Reinhold zu erbringenden Dienstleistungen gegenüber dem Kunden steht Marco Reinhold ein Leistungsbestimmungsrecht nach §315 BGB zu.
    3. Marco Reinhold ist berechtigt, dem Kunden geschuldete Leistungen auch von Erfüllungsgehilfen, Subunternehmern und Dritten erbringen zu lassen.
    4. Die bei Marco Reinhold gebuchten Leistungen sind für den Kunden nicht auf Dritte als Gläubiger übertragbar.
    5. Budget für etwaige Werbekampagnen (zB für Suchmaschinenmarketing) ist in der mit dem Kunden vereinbarten Vergütung nicht enthalten. Dieses trägt der Kunde ausschließlich selbst.
    6. Der Algorithmus von Suchmaschinen ist geheim und unterliegt stetigen Änderungen. Etwaige Rankings des Kunden innerhalb der Ergebnisse von Suchmaschinen zu bestimmten Suchanfragen können daher auch bei fortgeschrittener Vertragslaufzeit Verschlechterungen unterliegen.
    7. Sofern Linkaufbau zu den vom Kunden gebuchten Dienstleistungen gehört, wird keine bestimmte Anzahl oder Qualität sogenannter Backlinks geschuldet, sondern ein organischer und im fachgerechten Ermessen von Marco Reinhold stehender individueller Linkaufbau.
    8. Marco Reinhold bemüht sich darum, seine Maßnahmen konform zu den Richtlinien der jeweiligen Suchmaschine zu ergreifen. Den Parteien ist jedoch bewusst, dass einzelne vereinbarte Maßnahmen zur Suchmaschinenoptimierung gegen die Richtlinien einzelner Suchmaschinenanbieter verstoßen können und dass dies keine mangelhafte Leistung durch Marco Reinhold darstellt. Dies gilt insbesondere, wenn der Kunde bestimmte von Marco Reinhold vorgeschlagene Maßnahmen explizit freigegeben hat.

§4 Mitwirkungspflichten des Kunden

  1. Der Kunde verpflichtet sich, ohne Absprache mit Marco Reinhold keine eigenständigen OnPage- oder OffPage- Optimierungen hinsichtlich der beauftragten Webseiten durchzuführen.
  2. Zur Ermöglichung der ordnungsgemäßen Durchführung der Leistungen von Marco Reinhold ist der Kunde weiter dazu verpflichtet, Marco Reinhold Zugang zu den von ihm verwendeten Content-Management-Systemen (CMS) sowie Trackingtools zu gewähren.
  3. Der Kunde bleibt für die rechtskonforme Ausgestaltung von Inhalten auf Webseiten selbst verantwortlich. Eine rechtliche Überprüfung erstellter Inhalte durch Marco Reinhold erfolgt nicht.
  4. Sollte die Verwendung von Bild und/oder Filmmaterial im Wege der Zusammenarbeit erforderlich werden, hat der Kunde Marco Reinhold sämtliche zum Zwecke der Vertragserfüllung erforderlichen Nutzungs- und Bearbeitungsrechte zur Verfügung zu stellen.
  5. Der Kunde hat die ihm obliegenden Mitwirkungshandlungen stets vollständig und fristgemäß auf erstes Anfordern durch Marco Reinhold zu erbringen. Unterlässt der Kunde eine Mitwirkungshandlung und verhindert damit die Leistungserbringung durch Marco Reinhold, bleibt der Vergütungsanspruch von Marco Reinhold unberührt.
  6. Sofern der Kunde von Marco Reinhold im Rahmen sogenannter Calls/Telefonate beraten wird, hat der Kunde die notwendigen technischen Voraussetzungen zur Teilnahme an den Calls/Telefonaten zu gewährleisten, insbesondere das Vorhandensein eines kamera- und audiofähigen Computers und die Teilnahme an gängigen Chat Clients (z. B. Zoom, Google Meet, Skype).

§5 Abnahmebedürftige Leistungen

  1. Sofern eine Leistung von Marco Reinhold ausnahmsweise überwiegend nicht dem Dienst- sondern dem Werkvertragsrecht unterliegt, gelten nur in Bezug auf diese Leistungen die nachstehenden Absätze.
  2. Marco Reinhold kann vom Kunden nach Abschluss der jeweiligen Teilleistung jeweils eine Abnahme der Teilleistung verlangen und nach Durchführung aller Anpassungsleistungen zusätzlich eine Gesamtabnahme aller Leistungen.
  3. Die Abnahme der Leistungen setzt eine Funktionsprüfung durch den Kunden voraus. Die Funktionsprüfung ist erfolgreich durchgeführt, wenn die Anpassungsleistungen die vereinbarten Anforderungen erfüllen. Über etwaige Mängel wird ein Mängelprotokoll vom Kunden angefertigt und Marco Reinhold überlassen.
  4. Wird die Funktionsprüfung erfolgreich durchgeführt, ist die Abnahme unverzüglich zu erklären. Marco Reinhold kann den Kunden mit Fristsetzung von zwei Wochen zur Teil- bzw. Gesamtabnahme auffordern. Die abzunehmende (Teil-)Leistung von Marco Reinhold gilt als abgenommen, wenn der Kunde sich auf Aufforderung von Marco Reinhold hin zur Abnahme der jeweiligen (Teil-)Leistung nicht innerhalb der vorstehenden Frist schriftlich erklärt.
  5. Soweit bei der Funktionsprüfung Mängel festgestellt werden, ist Marco Reinhold berechtigt, diese weiter zu bearbeiten und zu beseitigen. Unerhebliche Mängel berechtigen den Kunden nicht zur Verweigerung der Abnahme des Werkes.
  6. Ist zwischen den Parteien streitig, ob ein erheblicher oder ein unerheblicher Mangel eines Werkes vorliegt, ist darüber vor Betreiben eines Rechtsstreits ein von einer Industrie und Handelskammer öffentlich bestellter Sachverständiger anzuhören. Der Kunde ist für die angemessene Vergütung des anzurufenden Sachverständigen vorleistungsverpflichtet. Sollte der angerufene Sachverständige das Bestehen eines erheblichen Mangels am Werk feststellen, wird Marco Reinhold dem Kunden die insoweit entstandenen Aufwendungen ersetzen.
  7. Weitergehende Ansprüche des Kunden, insbesondere auf Ersatz der erforderlichen
    Aufwendungen für die Beseitigung der Mängel, Schadenersatz und den Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen nicht.
  8. Sofern die Mängel, die zur außerordentlichen Kündigung des Vertrages führen, nicht erhebliche Mängel im vorgenannten Sinn darstellen, hat der Kunde auch keinen Anspruch auf Rückforderung von Teilen der Vergütung.
  9. Abweichend von §634a BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Abnahme des Werkes.
  10. Gleiches gilt für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Kunden, die auf einem Mangel der Leistung beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Schadensersatzansprüche des Kunde gem. §13 sowie nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren jedoch ausschließlich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.
  11.  Nacherfüllungen erbringt Marco Reinhold grundsätzlich aus Kulanz und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht. Ein Anerkenntnis mit der Folge eines Neubeginns der Verjährungsfrist liegt nur vor, wenn Marco Reinhold dies gegenüber dem Kunden ausdrücklich erklärt hat.

§6 Leistungsänderungen

  1. Will der Kunde den vertraglich bestimmten Umfang der von Marco Reinhold zu erbringenden Leistungen ändern, so hat er diesen Änderungswunsch in Schriftform gegenüber Marco Reinhold zu äußern.
  2. Marco Reinhold prüft, welche Auswirkungen die gewünschte Änderung, insbesondere hinsichtlich Vergütung, Mehraufwendungen und Terminen haben wird. Erkennt Marco Reinhold, dass zu erbringende Leistungen aufgrund der Prüfung nicht oder nur verzögert ausgeführt werden können, so teilt Marco Reinhold dem Kunden dies mit und weist ihn darauf hin, dass der Änderungswunsch weiterhin nur geprüft werden kann, wenn die betroffenen Leistungen um zunächst unbestimmte Zeit verschoben werden. Erklärt der Kunde sein Einverständnis mit dieser Verschiebung, führt Marco Reinhold die Prüfung des Änderungswunsches durch. Der Kunde ist berechtigt, seinen Änderungswunsch jederzeit zurückzuziehen; das eingeleitete Änderungsverfahren endet dann.
  3. Nach Prüfung des Änderungswunsches wird Marco Reinhold dem Kunden die Auswirkungen des Änderungswunsches auf die getroffenen Vereinbarungen darlegen. Die Darlegung enthält entweder einen detaillierten Vorschlag für die Umsetzung des Änderungswunsches oder Angaben dazu, warum der Änderungswunsch nicht umsetzbar ist.
  4. Die Vertragsparteien werden sich über den Inhalt eines Vorschlags für die Umsetzung des Änderungswunsches unverzüglich abstimmen und das Ergebnis einer erfolgreichen Abstimmung dem Text der Vereinbarung, auf die sich die Änderung bezieht, als Nachtragsvereinbarung beifügen.
  5. Kommt eine Einigung nicht zustande oder endet das Änderungsverfahren aus einem anderen Grund, so verbleibt es beim ursprünglichen Leistungsumfang. Gleiches gilt für den Fall, dass der
    Kunde mit einer Verschiebung der Leistungen zur weiteren Durchführung der Prüfung nach Absatz 2 nicht einverstanden ist.
  6. Die von dem Änderungsverfahren betroffenen Termine werden unter Berücksichtigung der Dauer der Prüfung, der Dauer der Abstimmung über den Änderungsvorschlag und gegebenenfalls der Dauer der auszuführenden Änderungswünsche zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist soweit
    erforderlich verschoben. Marco Reinhold wird dem Kunden die neuen Termine mitteilen.
  7. Der Kunde hat die durch das Änderungsverlangen entstehenden Aufwände zu tragen. Hierzu
    zählen insbesondere die Prüfung des Änderungswunsches, das Erstellen eines Änderungsvorschlags und etwaigen Stillstandszeiten. Die Aufwände werden für den Fall, dass zwischen den Parteien eine Vereinbarung über Tagessätze getroffen wurde, nach diesen, im Übrigen nach der üblichen Vergütung von Marco Reinhold berechnet.
  8. Marco Reinhold ist berechtigt, die nach dem Vertrag zu erbringenden Leistungen zu ändern oder
    von ihnen abzuweichen, wenn die Änderung oder Abweichung unter Berücksichtigung der Interessen von Marco Reinhold für den Kunden zumutbar ist.Terminvereinbarungen des Kunden mit Marco Reinhold (zur Durchführung von Schulungen, Besprechungen, Meetings etc.) sind verbindlich. Die Stornierung eines vereinbarten Termins hat in Schriftform zu erfolgen. Erfolgt die Stornierung des Termins durch den Kunden weniger als 24 Stunden vor Beginn des ursprünglich vereinbarten Termins, ist Marco Reinhold berechtigt, gegenüber dem Kunden 50% des für den Termin angesetzten Zeitbedarfs als Aufwand in Rechnung zu stellen. Dem Kunden steht das Recht zu, gegenüber Marco Reinhold nachzuweisen, dass Marco Reinhold durch die Stornierung da kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

§7 Preise, Zahlung

  1. Die vereinbarten Leistungen werden grundsätzlich nach Zeitaufwand abgerechnet. Dabei gelten für die Leistungen von Marco Reinhold die im einzelnen Auftragsverhältnis vereinbarten Stundensätze. Abgerechnet wird in Zeiteinheiten von angefangenen 10 Minuten.
    Im Falle von Betreuungsretainern werden die vereinbarten Retainer-Zeitkontingente als Pauschalkontingente behandelt und abgerechnet. 
  2. Zu Abrechnungszwecken vereinbaren die Parteien zudem eine verbindliche monatliche Mindestvergütung (im Folgenden: Mindestvergütung), die u.a. für die grundsätzliche Bereitstellung der Dienstleistungen von Marco Reinhold anfällt. Für die Mindestvergütung bedarf es keines Tätigkeitsnachweises im Einzelfall.
    Im Falle von Betreuungsretainern entfällt eine Mindestvergütung – diese ist bereits im Retainer enthalten.
  3. Angemessene Reisekosten sind gegen Nachweis gesondert zu erstatten.
  4. Sämtliche vereinbarten Preise sind Netto-Preise und verstehen sich zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer, z.Zt. 19%.
  5. Marco Reinhold stellt dem Kunden jeweils zum 1. des Monats eine Rechnung für die im beginnenden Monat anfallenden Kosten. Ist eine Zahlungsfrist in der Rechnung nicht angegeben, ist der Betrag ohne Abzüge innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsstellung fällig.
  6. Rechnungen und Leistungsaufstellungen hat der Kunde nach der Übermittlung durch Marco Reinhold unverzüglich und soweit dies nach ordnungsgemäßer Geschäftslage tunlich ist zu prüfen und, wenn sich ein Fehler zeigt, dies Marco Reinhold innerhalb von 14 Tagen anzuzeigen. Unterlässt der Kunde die Anzeige, so gilt die Rechnung einschließlich der Verwendung des Monatsbudgets als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Fehler handelt, der bei der Prüfung nicht erkennbar war. Sofern es sich um einen Fehler handelt, der bei der Prüfung nicht erkennbar war, muss die Anzeige innerhalb von 14 Tagen nach dessen Entdeckung erfolgen.
  7. Sofern als Bezahlart Lastschrifteinzug vereinbart ist, hat der Kunde Marco Reinhold ein SEPA Lastschriftmandat zu erteilen. Eine Marco Reinhold erteilte SEPA Einzugsermächtigung gilt bis auf Widerruf auch für die weitere Geschäftsverbindung.
  8. Für den Fall, dass vereinbarte Lastschriften nicht vom Konto des Kunden eingezogen werden können und eine Rückbuchung erfolgt, ist der Kunde verpflichtet, den geschuldeten Betrag binnen
    drei Werktagen nach Rückbuchung an Marco Reinhold zu überweisen und die durch die Rückbuchung veranlassten Kosten zu übernehmen.
  9. Die Aufrechnung mit Gegenforderungen für Kunden nur zulässig, wenn Marco Reinhold die Gegenforderung anerkannt hat oder diese rechtskräftig festgestellt ist. Dasselbe gilt für die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts durch den Kunden.

§8 Laufzeit, Kündigung

  1. Die Vertragslaufzeit wird von den Parteien individuell im Hauptvertrag bestimmt. Ist eine Vertragslaufzeit zwischen den Parteien nicht bestimmt, so gilt das Vertragsverhältnis als auf unbestimmte Zeit eingegangen und kann von jeder Partei mit einer Frist von vier Wochen jeweils zum Monatsende gekündigt werden. Eine Kündigung vor Vertragsbeginn ist ausgeschlossen.
  2. Wird im Falle einer vereinbarten Festlaufzeit der Vertrag nicht spätestens 3 Monate vor Ablauf der vereinbarten Laufzeit gekündigt, verlängert er sich zu gleicher Laufzeit und gleichen Bedingungen. Eine ggf. erhobene Einrichtungs- oder Setupgebühr fällt im Verlängerungsfall jedoch nicht an.
  3. Kündigungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
  4. Davon unberührt bleibt das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund. Ein wichtiger Grund zur Kündigung liegt für Marco Reinhold insbesondere dann vor, wenn
    – der Kunde trotz Mahnung seiner Pflicht zur Zahlung der Vergütung nicht nachkommt,
    – der Kunde mit der Zahlung der monatlichen Vergütung in Höhe eines Betrags, der das Entgelt für zwei Monate erreicht, in Verzug ist,
    – Marco Reinhold wegen angeblicher Rechtsverletzungen im Zusammenhang mit der Tätigkeit für den Kunden von Dritten in Anspruch genommen wird oder
    – der Kunde in grober Weise seine Mitwirkungspflichten aus diesem Vertrag verletzt.

§9 Erfüllung, Verzug

  1. Fristen für die Leistungserbringung durch Marco Reinhold beginnen nicht, bevor eine in Rechnung gestellte Vorschussvergütung bei Marco Reinhold eingegangen ist und sämtliche für die Leistungserbringung notwendigen Arbeitsmaterialien/Daten vollständig bei Marco Reinhold vorliegen beziehungsweise die vereinbarten Mitwirkungshandlungen des Kunden vollständig erbracht wurden.
  2. Ist der Kunde mit fälligen Zahlungen im Verzug, ist Marco Reinhold dazu berechtigt, weitere Leistungen bis zum Ausgleich des offenen Betrages nicht auszuführen. Der Kunde bleibt zur Entrichtung des vertraglich vereinbarten Sockelbetrages aus dem Monatsbudget verpflichtet.
  3. Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar (z.B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), dass der Anspruch von Marco Reinhold auf die vertraglich vereinbarte Vergütung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird, so ist Marco Reinhold nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung, zur Stellung einer Sicherheit und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag oder alternativ zur fristlosen Kündigung berechtigt (§321 BGB).

§10 Datenschutz

  1. Die für die Geschäftsabwicklung notwendigen Daten werden von Marco Reinhold unter Beachtung der einschlägigen Gesetze elektronisch verarbeitet.
  2. Der Kunde ist verpflichtet, die gesetzlichen Bestimmungen über den Datenschutz (z.B. EU-Datenschutzgrundverordnung, Bundesdatenschutzgesetz, Telekommunikationsgesetz) zu beachten sowie ihre Einhaltung unter Beachtung der Vorschriften dieses Abschnittes zu gewährleisten und zu überwachen.
  3. Eine Verarbeitung von personenbezogenen Daten, die dem Vertragspartner durch Marco Reinhold überlassen wurden, darf nur auf Grundlage der gesetzlichen Bestimmungen und im Zusammenhang mit der Durchführung des Vertragsverhältnisses erfolgen. Eine darüber hinaus gehende Verwendung der personenbezogenen Daten durch den Kunden ist nicht gestattet. Insbesondere darf der Kunde keine Kopien oder Duplikate der Daten ohne Wissen und Zustimmung von Marco Reinhold erstellen.
  4. Der Kunde hat sicherzustellen, dass die Verarbeitung der personenbezogenen Daten ausschließlich im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland, in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union, in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder einem Drittland stattfindet, in dem ein hinreichendes Datenschutzniveau i.S.d. EU-Datenschutzgrundverordnung gewährleistet werden kann. Jede sonstige Verlagerung in ein Drittland bedarf der vorherigen Zustimmung durch Marco Reinhold. Der Kunde gewährleistet ein hinreichendes Datenschutzniveau, um die Vertraulichkeit, Integrität, Verfügbarkeit, Belastbarkeit und Richtigkeit der personenbezogenen Daten zu gewährleisten und kontrolliert in seinem Verantwortungsbereich die Einhaltung der erforderlichen technischen und organisatorischen Sicherheitsmaßnahmen zum Datenschutz nach Art. 32 DSGVO. Der Kunde stellt durch die Einrichtung angemessener Schutzmaßnahmen sicher, dass der Zugriff auf personenbezogene Daten streng auf diejenigen Mitarbeiter des Kunden begrenzt ist, die im Rahmen der Zweckbestimmung und ihrer Aufgaben zwingend Zugriff benötigen. Gleichzeitig stellt der Kunde sicher, dass die Mitarbeiter, die im Rahmen der Beauftragung mit der Verarbeitung von personenbezogenen Daten von Marco Reinhold betraut sind, auf das Datengeheimnis verpflichtet sind. Soweit der Kunde gegenüber Marco Reinhold personenbezogene Daten zur Verfügung stellt, hat er sicherzustellen, dass die Weitergabe der personenbezogenen Daten an Marco Reinhold auf gesetzlicher Grundlage erfolgt.
  5. Marco Reinhold behält sich vor, die vereinbarten Leistungen in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union, in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder einem Drittland zu erbringen. Marco Reinhold gewährleistet hierbei jederzeit ein hinreichendes Datenschutzniveau, um die Vertraulichkeit, Integrität, Verfügbarkeit, Belastbarkeit und Richtigkeit der personenbezogenen Daten und der Geschäftsdaten des Kunden zu gewährleisten und kontrolliert in seinem Verantwortungsbereich die Einhaltung der erforderlichen technischen und organisatorischen Sicherheitsmaßnahmen zum Datenschutz nach Art. 32 DSGVO.
  6. Marco Reinhold behält sich vor, im Rahmen der §§28 ff. BDSG Auskünfte bei Wirtschaftsauskunfteien einzuholen und Daten des Kunden ohne subjektive Werturteile an Auskunfteien zu übermitteln (z.B. Kommunikations- und Rechnungsdaten, Vertragserfüllungs- oder Leistungsstörungsdaten etc.). Damit die Auskunfteien Informationen zur Kreditwürdigkeit des Kunden geben können, werden die Daten dort gespeichert und nur nach vorheriger Prüfung und Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses ausschließlich an angeschlossene Unternehmen weitergegeben.

§11 Schutzrechte Dritter

  1. Der Kunde gewährleistet, dass die Marco Reinhold überlassenen Arbeitsmaterialien (z. B. Fotos) frei von Rechten Dritter sind oder die für die Zwecke des Hauptvertrags erforderlichen Genehmigungen vorliegen.
  2. Der Kunde stellt Marco Reinhold für den Fall der Inanspruchnahme wegen vermeintlicher oder tatsächlicher Rechtsverletzungen und/oder Verletzungen von Rechten Dritter durch die Auswahl der Keywords und/oder auf Grund von Arbeitsmaterialien oder Website-Inhalten von sämtlichen sich daraus ergebenden Ansprüchen Dritter frei und verpflichtet sich, alle etwaigen Kosten, die Marco Reinhold durch die Inanspruchnahme Dritter entstehen, zu ersetzen. Zu den erstattungsfähigen Kosten zählen insbesondere die Kosten einer angemessenen Rechtsverfolgung und Rechtsverteidigung, die Marco Reinhold entstehen sollten.

§12 Nutzungsrechte

  1. In Bezug auf von Marco Reinhold erstellte Webseiten gilt: Der Kunde erhält ein einfaches und dauerhaftes Nutzungsrecht in Bezug auf die von Marco Reinhold erstellten und zur Verfügung gestellten Arbeits- und Leistungsergebnisse. Dies schließt ein Bearbeitungsrecht mit ein.
  2. In Bezug auf Onlinemarketingmaßnahmen durch Marco Reinhold gilt: Der Kunde erhält ein einfaches und nicht übertragbares Nutzungsrecht an den von Marco Reinhold erstellten Inhalten für
    die Dauer der Vertragslaufzeit.
  3. Absatz 1 und 2 gelten ausschließlich unter dem Vorbehalt, dass sich der Kunde hinsichtlich der Marco Reinhold nach dem Hauptvertrag zustehenden Vergütung nicht im Verzug befindet.
  4. Im Übrigen behält sich Marco Reinhold alle Urheberrechte an den von ihm erstellten Konzepten, Programmierarbeiten und sonstigen Arbeitsergebnissen vor. Werden im Rahmen der Auftragsdurchführung bereits vorhandene gewerbliche Schutzrechte, Urheberrechte oder ungeschützte Kenntnisse (Know-how) des Kunden verwendet und sind diese zur Verwertung der Arbeitsergebnisse durch Marco Reinhold notwendig, erhält Marco Reinhold an den gewerblichen Schutzrechten, den Urheberrechten sowie an den ungeschützten Kenntnissen (Know-how) ein nicht ausschließliches, unwiderrufliches, übertragbares sowie zeitlich und räumlich uneingeschränktes Nutzungsrecht in dem Umfang, der zur vertragsgemäßen Verwertung der Arbeitsergebnisse erforderlich ist.
  5. Ist Ratenzahlung vereinbart, geht das nach Absatz 1 benannte Nutzungsrecht vorbehaltlich anderslautender Individualvereinbarung erst mit vollständiger Zahlung der letzten Rate an Marco Reinhold über.
  6. Die Weitergabe der Arbeits- und Leistungsergebnisse durch den Kunden an Dritte (auch verbundene Unternehmen) wird ausgeschlossen. Gleiches gilt für eine Bearbeitung nach §23 UrhG.Marco Reinhold ist es gestattet, mit der Tatsache, dass der Kunde Marco Reinhold beauftragt hat, in geeigneter Weise zu werben. Marco Reinhold wird ausschließlich zu diesem Zweck bis zu einer gegenteiligen Mitteilung durch den Kunden gestattet, auch über das Vertragsende hinaus online und offline Logos u.ä. des Kunden verwenden.

§13 Haftung

  1. Marco Reinhold und/oder seine Erfüllungsgehilfen und/oder gesetzlichen Vertreter haften für Schäden, die nicht Körperschäden sind, nur im Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die vertragliche und außervertragliche Haftung für Sach- und Vermögensschäden, entgangenen Gewinn und Mangelfolgeschäden von Marco Reinhold wird bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen, soweit es sich nicht um die Haftung für die Verletzung wesentlicher Pflichten (Kardinalpflichten) handelt.
  2. Unter Kardinalpflichten sind diejenigen Pflichten zu verstehen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. In den Fällen der leicht fahrlässigen Verletzung einer Kardinalpflicht wird nur für den vorhersehbaren und typischerweise bei Geschäften der vorliegenden Art entstehende Schaden gehaftet, betragsmäßig jedoch höchstens bis zur Auftragssumme, die den Aufträgen des letzten Jahres vor Bekanntwerden des den Schaden auslösenden Ereignisses entspricht.
  3. Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen, wobei der Haftungsausschluss nicht im Fall eines Schadens an Leben, Körper oder Gesundheit eines Menschen, sowie für die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz gilt.
  4. Als Dienstleister haftet Marco Reinhold nicht für Schäden, die auf Grund technischer Störungen oder Leistungsstörungen bei Marco Reinhold oder anderer Dritter entstehen. Marco Reinhold haftet auch nicht für Schäden, die der Kunde durch diesem zumutbare Maßnahmen, insbesondere regelmäßige, mindestens tägliche, Programm- und Datensicherung hätte verhindern können.
  5. In den Grenzen nach Absatz 1-3 haftet Marco Reinhold insbesondere nicht für Daten und Programmverluste. Die Haftung für Datenverlust wird der Höhe nach auf den typischen Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der bei regelmäßiger und gefahrentsprechender Anfertigung von Sicherungskopien eingetreten wäre. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt ebenso stets unberührt wie die für die Übernahme einer Garantie.
  6. Höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, Unruhen, behördliche Maßnahmen und sonstige unvorhersehbare, unabwendbare und schwerwiegende Ereignisse befreien beide Parteien für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von den Leistungspflichten. Dies gilt auch, wenn diese Ereignisse zu einem Zeitpunkt eintreten, in dem sich die betroffene Partei in Verzug befindet. Die Parteien sind verpflichtet, im Rahmen des Zumutbaren unverzüglich die erforderlichen Informationen zu geben und ihre Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen.